Das BGB regelt die rechtlichen Grundlagen zur Verjährung. Einer der entscheidenden Sätze ist hierbei in § 214 Abs. 1 BGB festgehalten. Dabei gilt, dass nach Eintritt der Verjährung eine Forderung nicht mehr beglichen werden muss. VerjährungDas bedeutet im Klartext, dass Sie eine offene Rechnung auch weiterhin von Ihrem Kunden einfordern können. Dieser kann nun aber die Einrede der Verjährung geltend machen. Er muss in diesem Fall nicht zahlen und Sie können Ihren Anspruch, der zwar nach wie vor besteht, nicht mehr gerichtlich durchsetzen. Wenn der Kunde trotzdem zahlt Für Sie bleibt jetzt nur noch eines: Die Hoffnung. Manche Kunden bemerken nicht, dass die Verjährung der Forderung bereits eingetreten ist. Andere wiederum kommen Ihnen entgegen und zahlen die offene Rechnung, obwohl der Anspruch bereits verjährt ist. Dann können Sie sich freuen. Denn der § 214 Abs. Verjährung Von ForderungenVerjährungsfristEin Ratgeber zur Verjährung mit Informationen zu den Verjährungsfristen im Zivilrecht, dem Strafrecht und dem öffentlichen Recht. § 194 Gegenstand der Verjährung § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist § 196 Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück § 197 Dreißigjährige.
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May 2019
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